Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg am 23. August 2012 wegen Sachbeschädigung, Raufhandels sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 Franken verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 12. November 2013 ab. [X.] führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt, er sei vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises freizusprechen. Für die übrigen Delikte sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Bezug auf den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises ab. Es hält fest, dass gemäss Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens über den Strassenverkehr und Art. 45 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) ein ausländischer Führerausweis aberkannt werden kann, wenn dem Fahrzeugführer in der Schweiz der Führerausweis entzogen wurde. Dies gelte auch für erst nachträglich erworbene ausländische Führerausweise, da andernfalls der Zweck des Fahrverbots unterlaufen würde. 2. Hinsichtlich der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe erachtet das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz…