Erwägungen
[X.] (Beschwerdeführer), Jahrgang 1950, und [Y.] (Beschwerdegegnerin), Jahrgang 1961, heirateten am xx.xx.1989. Sie betrieben gemeinsam ab 1995 die Boutique [A.] . Im Mai 2002 trennten sich die Parteien. Der Beschwerdeführer führte die Boutique bis Ende 2005 allein weiter. Am 12./16. November 2004 stellten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren, konnten sich aber über die Scheidungsfolgen nicht einigen. Streitig blieb insbesondere die güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere der Bargeldbetrag aus Geschäftseinnahmen, den der Beschwerdeführer am 21. Mai 2002 einem Bankschliessfach bei der UBS entnommen hatte.
Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Zürich hat den Bargeldbetrag im Bankschliessfach auf Fr. 247'400.-- geschätzt. Es ging davon aus, dass aufgrund der Selbstverwahrung im Bankschliessfach der genaue Betrag nicht strikt bewiesen werden kann, weshalb eine Schätzung nach gerichtlichem Ermessen zulässig ist. Das Obergericht stützte sich dabei auf verschiedene Indizien, wie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, den Vergleich der deklarierten Bareinnahmen mit den Bruttoeinnahmen sowie zwei vom Beschwerdeführer selbst erstellte Urkunden, die auf nicht vollständig deklarierte…