Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Oktober 2014, mit dem der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung in Schaffhausen wohnhaft war und daher die Betreibungsbehörden in Schaffhausen zuständig waren. Obwohl der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist einen Betrag von CHF 14'047.75 eingezahlt hatte, sah die Vorinstanz die Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten als nicht nachgewiesen an, da die Kosten des Konkursamtes von CHF 1'000.-- nicht gedeckt waren. Zudem gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hatte. Gegen ihn waren zahlreiche Betreibungen und Konkursandrohungen ergangen, was auf eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit hindeutete.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Erwägungen der Vorinstanz. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Betreibungsbehörden in Schaffhausen nicht…