Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. April 2014, mit dem das Obergericht das Berufungsverfahren gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts Baden vom 22. April 2013 als erledigt abgeschrieben hatte.Der Beschwerdeführer hatte am 14. Oktober 2013 eine nicht unterzeichnete Berufungsschrift beim Obergericht eingereicht. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um zwei handschriftlich unterzeichnete Exemplare der Berufungsschrift einzureichen, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gelte. Die verbesserte Berufungsschrift ging am 14. November 2013 beim Obergericht ein, womit die Frist verpasst wurde. Daraufhin schrieb das Obergericht das Berufungsverfahren als erledigt ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Zustellung der gerichtlichen Schriftstücke an den in Frankreich domizilierten Beschwerdeführer durch die französische Post gemäss Art. 10 lit. a des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ65) zulässig war, da Frankreich keinen Vorbehalt gegen diese Zustellungsform angebracht hat. Auch die Rüge des…