Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [A.] betreibt in [U. AG] eine Physiotherapie-Praxis. In ihrer Buchhaltung für das Jahr 2010 wies sie einen Privatanteil von Fr. 1'800.-- für die Übernachtungen in den Geschäftsräumlichkeiten aus. Das Kantonale Steueramt Aargau erhöhte diesen Privatanteil auf Fr. 3'600.--. Gegen diese Erhöhung erhob [A.] erfolglos Rechtsmittel bis vor das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. [A.] gelangte daraufhin mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragte, auf die Ausscheidung eines Privatanteils an den Mietkosten vollumfänglich zu verzichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden können, während Aufwendungen für private Zwecke nicht abziehbar sind. Bei gemischt genutzten Vermögenswerten ist der Privatanteil zu schätzen, wobei diese Schätzung eine Ermessensbetätigung der Steuerbehörde darstellt, die das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft. Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Mietkosten für die 3 1/2-Zimmer-Physiotherapie-Praxis vollumfänglich durch den Geschäftsbetrieb bedingt und somit ausschliesslich geschäftsmässig begründet waren. Die regelmässigen Übernachtungen der Beschwerdeführerin in der Praxis änderten daran nichts, da sie dafür lediglich ein aufklappbares Bett verwendete und die private Nutzung die berufliche Verwendung der Räumlichkeiten in keiner Weise einschränkte.…