Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [X.] am 25. März 2014 zweitinstanzlich von den Vorwürfen des Menschenhandels, der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der versuchten Erpressung frei. Es verurteilte sie wegen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Verschaffung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die erforderliche Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Freispruch betreffend Menschenhandel. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB erfüllt ist, wenn der Handel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung erfolgt, ohne dass diese tatsächlich eintreten muss. Allerdings schließt die in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und dem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person einen Menschenhandel aus.
Gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz muss davon ausgegangen werden, dass [A.] selbstbestimmt und mit der erforderlichen Entscheidungsfreiheit handelte. Sie war…