Erwägungen
Die [A. GmbH] , eine deutsche Gesellschaft, erhob Klage gegen die [B. AG] , eine Schweizer Gesellschaft, mit dem Begehren, festzustellen, dass sie Mitinhaberin der internationalen Patentanmeldung WO xxx und aller daraus hervorgegangenen Patentanmeldungen ist. Die [B. AG] erhob Widerklage mit dem Begehren, der [A. GmbH] zu verbieten, die der Patentanmeldung WO xxx zugrunde liegenden Erfindungen und Verfahren zu verwenden. Das Bundespatentgericht wies die Klage ab und trat auf die Widerklage nur teilweise ein. Beide Parteien erhoben Beschwerde gegen dieses Urteil beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es kam zum Schluss, dass die [A. GmbH] ihre Aktivlegitimation, d.h. ihre Berechtigung als Miterfinderin oder Rechtsnachfolgerin der Erfinder, nicht hinreichend substantiiert hatte. Zudem verletzte die [A.] …