Erwägungen

[A.] ist mazedonischer Staatsbürger. Er heiratete 2005 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. [A.] wurde zwischen 2009 und 2012 mehrfach strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen bandenmäßigem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Daraufhin verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau 2013 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es führte aus, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als "längerfristige Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes (AuG) gilt, unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde. Das Bundesgericht erachtete das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer, da er mehrere Einbruchsdelikte begangen hatte. Zwar bestehe ein privates Interesse an der…