Erwägungen
Die [A. GmbH] (Klägerin, Beschwerdeführerin) und die [B. GmbH] (Beklagte, Beschwerdegegnerin) hatten einen Rechtsstreit über einen Managementvertrag für Flusskreuzfahrtschiffe. Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage der [A. GmbH] ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung an die [B. GmbH] . Gegen dieses Urteil erhob die [A. GmbH] Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Instruktionsrichter verpflichtete die [A. GmbH] , einen Kostenvorschuss von CHF 75'000 zu leisten. Die [A. GmbH] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts zur Festsetzung des Kostenvorschusses.Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die [A. GmbH] ihre Mittellosigkeit nicht substanziiert dargelegt hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört es zu den Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Beschwerde…