Erwägungen
Das Bezirksgericht Baden verurteilte [X.] am 10. August 2010 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.--. Es ordnete eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf.
Auf Empfehlung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, beantragte die Staatsanwaltschaft Baden dem Bezirksgericht Baden am 7. März 2013, die stationäre Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) aufzuheben und eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) anzuordnen.
Das Bezirksgericht Baden wandelte am 21. Mai 2013 die Massnahme für junge Erwachsene in eine Massnahme nach Art. 59 StGB um. Dagegen erhob [X.] am 30. Mai 2013 Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung von [X.] am 21. November 2013 teilweise gut und ordnete die Weiterführung der Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB an.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil und die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB seien aufzuheben, und eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB sei anzuordnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie das Gutachten von Dr. med. [A.] dahin gehend interpretiert, dass dieser nicht der Ansicht ist, die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei offensichtlich besser geeignet, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschwerdegegners in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, als eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB.
Der Umstand, dass das Massnahmeziel bis zum Zeitablauf der Massnahme für junge Erwachsene möglicherweise nicht erreicht werden könne, lasse eine Massnahme nach Art. 59 StGB nicht als…