Erwägungen

Die Einwohnergemeinde Derendingen führte Beschwerde gegen einen Entscheid des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn (BJD/SO) betreffend Bodenbelastung in der Arbeitersiedlung "Elsässli" in Derendingen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde ab. Daraufhin erhob die Einwohnergemeinde Derendingen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Die Teerplatten, die vom Dach der ehemaligen Kammgarnspinnerei stammten und zur Befestigung von Wegen und Plätzen in den Gärten der Arbeitersiedlung verwendet wurden, führten zu einer ausserordentlich starken Belastung des Bodens mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Das BJD/SO ordnete daraufhin verschiedene Nutzungsverbote und -einschränkungen für die betroffenen Grundstücke an.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich bei den belasteten Böden nicht um einen belasteten Standort im Sinne des Altlastenrechts handelt, sondern um eine Bodenbelastung im Sinne des Bodenschutzrechts. Die Teerplatten wurden bewusst als Baustoff zur Befestigung von Wegen und Plätzen verwendet und nicht endgültig abgelagert. Daher liegt kein Ablagerungsstandort gemäss Altlastenverordnung…