Erwägungen

Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) ist im Bereich der Anlageberatung und Vermögensverwaltung tätig. Sie stellte beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegen die Bank [B. AG] (Beschwerdegegnerin), um zu verhindern, dass diese Personendaten der Beschwerdeführerin oder deren Partner und Mitarbeiter an das US-Justizministerium (DoJ) oder die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) übermittelt. Das Bezirksgericht Zürich trat auf das Gesuch nicht ein, da es das Handelsgericht des Kantons Zürich für sachlich zuständig erachtete. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, welches die Berufung abwies und die Zuständigkeit des Handelsgerichts bejahte. Gegen dieses Urteil des Obergerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, da es der Beschwerdeführerin primär darum geht, nicht in Verfahren verwickelt zu werden, die ihr Kosten und wirtschaftliche Nachteile verursachen könnten. Somit war das Handelsgericht des Kantons Zürich nach Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich…