Erwägungen
Die [X. AG] mit Sitz in [U.] besitzt eine Beteiligung an der [Y. AG] . Im Geschäftsjahr 1993 nahm sie eine Wertkorrektur der Beteiligung in Höhe von 25 Mio. Franken vor, im Jahr 1995 eine weitere Korrektur von 20 Mio. Franken. In den Steuerjahren 2007 bis 2009 rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug jeweils 5 Mio. Franken im Jahr 2007, 15 Mio. Franken im Jahr 2008 und 25 Mio. Franken im Jahr 2009 auf, da sie die Wertkorrektur als nicht mehr geschäftsmäßig begründet erachtete. Die [X. AG] erhob dagegen Beschwerde, die das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gutgeheißen und die Sache an die Steuerverwaltung zurückgewiesen hatte.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gutgeheißen:- Die Wertkorrektur in den Jahren 1993 und 1995 ist als vorübergehende Wertberichtigung und nicht als endgültige Abschreibung zu qualifizieren. Die Steuerbehörde ist nicht verpflichtet, die Qualifikation bereits im Zeitpunkt der Bildung der Wertkorrektur vorzunehmen, sondern kann dies in den Folgejahren nachholen, wenn die Qualifikation rechtliche Auswirkungen…