Erwägungen

Der Bauherr [A.] (Beschwerdeführer) beauftragte die [B. AG] (Beschwerdegegnerin) im Jahr 2003 mit Spengler- und Sanitärarbeiten an seiner Liegenschaft. Im Jahr 2005 führte die Beschwerdegegnerin zusätzliche Arbeiten zur Entwässerung und Abdichtung der Terrasse durch. Im Jahr 2009 stellte der Bauherr einen Wassereintritt im Terrassenanbau fest und verlangte von der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in Höhe von CHF 384'017.60. Das Amtsgericht und das Obergericht des Kantons Solothurn wiesen die Klage des Bauherrn ab. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass für die Arbeiten zur Entwässerung und Abdichtung der Terrasse im Jahr 2005 ein neuer, zusätzlicher Vertrag geschlossen wurde, in dem eine verkürzte Gewährleistungsfrist von 18…