Erwägungen

Der 1955 geborene [A.] ist Bürger des Kantons Schwyz. Nach seiner Scheidung im Jahr 2004 zog er 2007 von Thailand nach [V.] im Kanton St. Gallen. Im Oktober 2007 reiste er wieder nach Thailand, kehrte aber am 11. Dezember 2008 nach [V.] zurück. Da er keine eigene Wohnung hatte, wurde er vom Sozialamt [V.] vorübergehend in der Unterkunft [B.] in der Stadt [W.] einquartiert. Am 11. Februar 2009 stellte das Sozialamt [V.] dem Heimatkanton Schwyz eine Unterstützungsanzeige zu. Der Kanton Schwyz verlangte später eine Richtigstellung der Unterstützungspflicht, was der Kanton St. Gallen ablehnte. Das Verwaltungsgericht Schwyz wies die Beschwerde des Kantons St. Gallen ab, woraufhin dieser Beschwerde beim Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass [A.] seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton St. Gallen hatte. Obwohl er zeitweise in Heimen und Unterkünften in anderen Kantonen untergebracht war, konnte er seinen Wohnsitz in [V.] nicht…