Erwägungen

Die [A. GmbH] (Klägerin, Beschwerdeführerin) erhob am 3. Januar 2013 Klage gegen die [B. AG] (Beklagte, Beschwerdegegnerin) beim Handelsgericht des Kantons Zürich. In der Folge zog die Klägerin verschiedene Editionsbegehren (Ziffern 1.1, 1.3, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 4), das Feststellungsbegehren in Ziffer 3.2 sowie das Begehren in Ziffer 1.2 zurück. Das Handelsgericht erklärte das Verfahren im Umfang von CHF 12'586'500.-- als durch Klagerückzug erledigt. Es auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten von CHF 47'000.-- sowie eine Parteientschädigung von CHF 51'000.-- zugunsten der Beklagten. Zudem verlangte es von der Klägerin einen zusätzlichen Gerichtskostenvorschuss von CHF 50'000.-- und eine Sicherheitsleistung von CHF 115'000.-- für eine allfällige Parteientschädigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts nicht ein. Es begründete dies damit, dass der angefochtene Beschluss keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstelle, sondern lediglich einen Zwischenentscheid. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass ihr durch die Kostenauferlegung und die…