Erwägungen

[A.] (geb. 1981, Staatsangehörige des Kosovo) und [B.] (geb. 1952) heirateten 2004 in Kosovo. 2009 leitete [B.] im Kosovo die Scheidung ein, die 2010 rechtskräftig wurde. Im September 2010 wurde [A.] Mutter eines Sohnes, den [B.] im Oktober 2010 anerkannte. 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von [A.] mit der Begründung, die beiden hätten eine Scheinehe geführt.

2012 ersuchten [A.] und [B.] das Zivilstandsamt Winterthur um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für eine erneute Eheschliessung. Das Zivilstandsamt verweigerte jedoch die Mitwirkung am Eheschliessungsverfahren, da es den Verdacht einer Scheinehe hegte. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung der Eheschliessung durch das Zivilstandsamt. Es kam zum Schluss, dass die festgestellten Indizien - wie der auffallende zeitliche Ablauf, die gegenseitige Unkenntnis über wichtige Lebensbereiche, der grosse Altersunterschied sowie die Weigerung, die Vaterschaft des Kindes abklären zu lassen - darauf…