Erwägungen

Der Beschwerdeführer [U.] führte bis 1993 einen Landwirtschaftsbetrieb. Anschließend teilte er seine ursprüngliche Landwirtschaftsparzelle auf, veräußerte einen Teil an eine Bauunternehmung und errichtete auf dem anderen Teil eine Überbauung mit Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage. Zudem räumte er der Bauunternehmung ein entgeltliches Nutzungsrecht an 37 Tiefgaragenplätzen ein. Die kantonale Steuerverwaltung qualifizierte daraufhin sämtliche Liegenschaften der Familie [U.] (mit Ausnahme der Selbstnutzung) als Geschäftsvermögen im Rahmen des gewerbsmäßigen Liegenschaftshandels.

Die Ausgleichskasse Schwyz setzte daraufhin für [U.] den AHV/IV/EO-Beitrag für selbstständige Erwerbstätigkeit für das Jahr 2007 fest. [U.] erhob dagegen Beschwerde und beantragte, die Liegenschaft [X.] in [A.] als Privatvermögen zu bezeichnen und damit von der Beitragspflicht zu befreien.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Qualifikation einer Liegenschaft als Geschäftsvermögen im Rahmen des gewerbsmäßigen Liegenschaftshandels nicht allein an der Einräumung eines entgeltlichen Nutzungsrechts an Tiefgaragenplätzen festzumachen sei. Vielmehr sei entscheidend, dass der Beschwerdeführer seinen Landwirtschaftsbetrieb aufgegeben und stattdessen eine unternehmerische Tätigkeit mit Abparzellierung, Verkauf, Erschließung, Erstellung und Betrieb seiner Liegenschaften aufgenommen habe, die weit über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehe.

Da durch bloßen Zeitablauf die fraglichen Liegenschaften nicht in das Privatvermögen…