Erwägungen

Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (SBB) erstatteten am 9. Oktober 2012 Strafanzeige gegen [X.] wegen Rauchens in einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs. Das Untersuchungsamt Uznach trat am 12. November 2012 auf die Strafanzeige nicht ein. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die SBB Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 12. Dezember 2012 ebenfalls nicht eintrat.

Die SBB führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erwog, dass die SBB nicht legitimiert sei, da sie nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt sei. Zwar könnte die SBB von den Verfahrenskosten unmittelbar betroffen sein, doch habe sie dazu keine hinreichend…