Erwägungen
Der aus Thailand stammende [A.] , geboren am xx.xx.1974, reiste am 14. Januar 2003 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein. Am 7. April 2003 heiratete er die Schweizer Bürgerin [B.] und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Ehe wurde am 4. Juni 2004 geschieden. Am 14. Juni 2005 heiratete [A.] die Schweizer Bürgerin [C.] und erhielt erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Ehe mit [C.] wurde am 24. November 2009 geschieden. Am 6. Dezember 2010 verfügte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies [A.] aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung erhob [A.] Rekurs, der vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt am 8. August 2011 abgewiesen wurde. [A.] erhob daraufhin Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, welche mit Urteil vom 5. September 2013 abgewiesen wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellt fest, dass [A.] keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Ausländergesetz (AuG) hat, da die Ehegemeinschaften mit seinen beiden früheren Ehefrauen jeweils weniger als drei Jahre gedauert haben. Eine Zusammenrechnung der Dauer mehrerer Ehegemeinschaften ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht möglich.
Auch ein…