Erwägungen
- Der Beschwerdeführer [X.] kaufte zwischen Februar 2006 und Januar 2008 insgesamt 814.16 Liter Gamma-Butyrolacton (GBL), führte es in die Schweiz ein und verkaufte davon 280.45 Liter. - Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte [X.] am 14. Juni 2012 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. - Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 12. September 2013 das erstinstanzliche Urteil.Erwägungen
- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips, da GBL zum Tatzeitpunkt nicht ausdrücklich als Betäubungsmittel galt. Das Bundesgericht weist dies jedoch zurück, da GBL als Ester von GHB gemäss der Betäubungsmittelverordnung als Betäubungsmittel zu qualifizieren ist. - Das Bundesgericht verneint auch einen…