Erwägungen

- [A.X.] und [B.X.] geb. [Y.] (die Steuerpflichtigen) führten eine Einzelunternehmung mit Sitz in [C.] /VS. - Im Jahr 2000 sprach die [D. AG] einen Forderungsverzicht in Höhe von Fr. 300'000 aus, um die Einzelunternehmung zu sanieren. Dieser Forderungsverzicht wurde in den Büchern erfolgsneutral verbucht. - Am 3. April 2003 gründeten die Steuerpflichtigen zusammen mit weiteren Personen die Hotel [E. AG] , die das Geschäft der Einzelunternehmung übernahm. Der Forderungsverzicht von Fr. 300'000 wurde dabei nicht in die Eröffnungsbilanz der neuen AG übernommen. - Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis veranlagte daraufhin einen Liquidationsgewinn 2002 in Höhe von Fr. 232'274, da der Forderungsverzicht nicht erfolgsneutral ausgebucht worden war. - Die Steuerpflichtigen fochten die Veranlagung an, wurden aber von der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis nur teilweise unterstützt. Sie gelangten daraufhin ans Bundesgericht.

Erwägungen

- Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass der Forderungsverzicht in Höhe von Fr. 300'000 betriebswirtschaftlich, handels- und steuerrechtlich als erfolgswirksamer Sanierungsertrag zu behandeln ist. Da dieser Betrag nicht erfolgsneutral ausgebucht wurde, liegt ein steuerbarer Liquidationsgewinn vor. - Das Bundesgericht sieht keine…