Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] stand seit dem 1. April 2003 im Dienst der Bundespolizei. Er wurde am 21. August 2008 fristlos entlassen, nachdem er verschiedene Verfehlungen, unter anderem wegen Missbrauchs der elektronischen Zeiterfassung, begangen hatte. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hielt am 3. April 2009 fest, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich auf den 31. Dezember 2008 aufgelöst war. Am 7. Juli 2009 reichte das Bundesamt für Polizei Strafanzeige wegen Betrugs ein. Das Untersuchungsrichteramt sprach [A.] am 20. August 2009 mit Strafmandat schuldig, da er während mindestens 9.5 Stunden von seinem Arbeitsplatz abwesend gewesen sei, ohne ausgestempelt zu haben. Gegen das Strafmandat erhob [A.] Einspruch. Am 26. Januar 2011 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland [A.] wegen mehrfachen Betrugs sowie wegen (jeweils mehrfacher) einfacher und grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe, einer Verbindungsbusse und einer Übertretungsbusse. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern am 20. September 2011 ab. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen von [A.] am 28. Februar 2013 gut und wies die Sache zur Einstellung des Verfahrens betreffend Betrugsvorwurf an die Vorinstanz zurück. Das Obergericht stellte am 15. Mai 2013 das Verfahren wegen mehrfachen Betrugs ein, hielt aber die Rechtskraft des Schuldpunkts (mehrfache einfache und grobe Verkehrsregelverletzung) sowie des Freispruchs (einfache Verkehrsregelverletzung) fest. Es erkannte auf eine bedingte Geldstrafe, eine Verbindungsbusse und eine Übertretungsbusse. Zudem verpflichtete es [A.] zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- und richtete ihm für das Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland keine Parteientschädigung aus. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung setzte es auf Fr. 8'577.60 fest. Für das Berufungsverfahren und das Verfahren nach der Rückweisung auferlegte es ihm die Kosten von Fr. 800.-- und richtete ihm eine Parteientschädigung von Fr. 4'689.35 aus.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht erachtet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als nicht willkürlich. Die Vorinstanz stützt sich auf die Aussagen verschiedener Zeugen, den Zeiterfassungsnachweis des Beschwerdeführers sowie die elektronisch gespeicherte Zutrittskontrolle. Diese Beweismittel korrespondieren miteinander und belegen, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen Zeitspanne unberechtigt abwesend war und die Zeiterfassung nicht ordnungsgemäss…