Erwägungen
[X.] und [Y.] sowie deren Sohn [Z.] (geboren 1997) wurden von der Vormundschaftsbehörde Prättigau-Davos angewiesen, dass [Z.] eine Time-Out-Zeit in der Klinik [A.] verbringen muss. Die Kosten für die externe Platzierung von November 2011 bis Februar 2012 in Höhe von insgesamt CHF 24'000.- übernahm die Gemeinde Davos subsidiär, da die Eltern aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse dazu nicht in der Lage waren. Die Gemeinde Davos forderte die Eltern auf, die Kosten über eine Grundpfandverschreibung zu sichern und stellte fest, dass die geleistete Sozialhilfe gemäss kantonalem Unterstützungsgesetz rückerstattungspflichtig sei.
Gegen die Verfügung der Gemeinde Davos erhoben die Eltern Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde ab. Daraufhin gelangten die Eltern mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt und daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vormundschaftsbehörde im Rahmen der Anordnung der externen Platzierung sei nicht zu prüfen, da die Eltern gegen den entsprechenden Beschluss der Vormundschaftsbehörde nicht Beschwerde erhoben haben.
Hinsichtlich der Rückerstattungspflicht der Eltern für die von der Gemeinde erbrachten Sozialhilfeleistungen stellt das Bundesgericht Folgendes fest:
- Gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB ist das Gemeinwesen in den Unterhaltsanspruch des Kindes eingetreten, womit es als gewöhnlicher Gläubiger gegenüber den Eltern auftritt.
- Ein…