Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] ermordete am 4. März 2009 [AO.] . Er wurde vom Bezirksgericht Baden zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordentlich verwahrt. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die lebenslängliche Freiheitsstrafe, ordnete jedoch zusätzlich eine lebenslängliche Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1bis StGB an. [X.] erhob Beschwerde in Strafsachen gegen die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung. Er machte geltend, die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB seien nicht erfüllt, da er nicht als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft werden könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB mit "dauerhaft nicht therapierbar" ein mit der Persönlichkeit des Täters verbundener, unveränderbarer Zustand auf Lebzeiten gemeint sei. Die Vorinstanz habe jedoch ausdrücklich festgestellt, dass nach Einschätzung der…