Erwägungen
Die [X. AG] (Beschwerdeführerin) und die [Y.] Immobilien AG (Beschwerdegegnerin) schlossen am 16. Juli 2002 eine "Zusammenarbeits-Vereinbarung" über die Verwaltung von Liegenschaften der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin kündigte den Vertrag am 27. Juli 2004 auf den 30. September 2004. Daraufhin tätigte die Beschwerdeführerin verschiedene Überweisungen vom Betriebskonto der Beschwerdegegnerin, um sich für die vorzeitige Vertragsbeendigung zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin klagte gegen die Beschwerdeführerin auf Rückerstattung dieser Überweisungen. Das Handelsgericht Zürich verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von insgesamt CHF 297'137.15 nebst Zins zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Zivilsachen gegen dieses Urteil.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte im Wesentlichen den Entscheid der Vorinstanz. Es qualifizierte den Vertrag zwischen den Parteien als Auftragsverhältnis mit untergeordneten pachtrechtlichen Elementen, auf dessen Beendigung die Bestimmungen des Auftragsrechts anwendbar sind. Die Kündigung durch die Beschwerdegegnerin war daher grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin konnte keine Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung geltend machen, da sie diese nicht hinreichend begründet hatte. Die von ihr eigenmächtig vorgenommenen Überweisungen für Entschädigung/Konventionalstrafe, Untermietzins und Migrationskosten waren daher vertragswidrig. Diese Rückforderungsansprüche der Beschwerdegegnerin sind vertraglicher Natur und nicht verjährt. Hingegen erachtete das…