Erwägungen

Die [X. AG] mit Sitz in [A.] /SZ erwarb am 16. Juli 2008 eine hundertprozentige Beteiligung an der [Y. AG] mit Sitz in [C.] /TG. Der Kaufpreis betrug Fr. 4'400'000.--. Im Geschäftsjahr 2009 nahm die [X. AG] eine Abschreibung von Fr. 1'341'594.49 (rund 36 Prozent) auf dem "Goodwill" der Beteiligung vor. Die Steuerbehörden erklärten diese Abschreibung für geschäftsmässig unbegründet und rechneten den Betrag im steuerbaren Gewinn auf.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die von der Vorinstanz angewandte Bewertungsmethode, die sich primär an den testierten Abschlüssen 2008 und 2009 orientiert, bundesrechtskonform ist. Angesichts der kurzen Haltedauer der Beteiligung und des Fehlens von Erfahrungswerten über den konkreten Geschäftsbetrieb in der vorliegenden Rechtsform und unter dem aktuellen Aktionariat ist diese Methode vertretbar. Das Bundesgericht greift nur zurückhaltend ein, wenn die Vorinstanz eine nachvollziehbare, plausible und anerkannte Bewertungsmethode gewählt hat.

Weiter stellt das Bundesgericht fest,…