Erwägungen
- Streit zwischen den Eigentümern der Liegenschaften Nr. 45 und Nr. 289 über Inhalt und Umfang eines zugunsten der Liegenschaft Nr. 45 eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechts über die Liegenschaft Nr. 289. - Das Bezirksgericht hatte die Breite des Wegrechts auf 2,30 m festgestellt, die Beschwerdeführer verlangten zusätzlich einen Randstreifen. - Das Obergericht hatte die Feststellung der Wegbreite von 2,30 m bestätigt und die weitergehenden Begehren der Beschwerdeführer abgewiesen.Erwägungen
- Das Bundesgericht hält fest, dass es sich um ein ungemessenes Wegrecht handelt, dessen Inhalt und Umfang sich nach den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks Nr. 45 richten. - Aufgrund der Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks kann ein Fahrweg von 2,70 m (Fahrbahn von 2,30 m mit je einem seitlichen Bankett von 20 cm) für…