Erwägungen
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2013, in dem [A.] , [B.] und [C.] wegen mehrfachen, teilweise qualifizierten Raubes zu Freiheitsstrafen von 11, 12 und 9 Jahren verurteilt wurden.
Die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 hatten zwischen Januar und März 2010 mehrmals verschiedene Personen in deren Wohnungen überfallen, bestohlen und zur Herausgabe der PIN-Codes ihrer Bankkarten gezwungen. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts in Bezug auf die Qualifikation des Raubes vom 9. Februar 2010 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht erwog, dass der Einsatz des Messers durch den Beschwerdegegner 1 vor dem Gesicht des Opfers [Z.] zwar eine konkrete Gefahr geschaffen habe, diese aber nicht unmittelbar lebensgefährlich gewesen sei. Auch sei die Behandlung des Opfers nicht als grausam im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu qualifizieren.
Hingegen sei das Vorgehen der Beschwerdegegner, die das Opfer im Schlaf überraschten und mit einem Messer bedrohten, als Ausdruck ihrer besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB zu werten. Das…