Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] kaufte im Juni 2010 von der Beschwerdegegnerin [Y. AG] ein Occasionsfahrzeug Mercedes-Benz 280 SE/C. Später stellte er Mängel am Fahrzeug fest und machte geltend, dass es sich um einen Unfallwagen handle, der ihm arglistig verschwiegen worden sei. Das Landgericht Uri wies seine Klage ab. Auch das Obergericht des Kantons Uri bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Gegen den Entscheid des Obergerichts reichte [X.] Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragte, die Beschwerdegegnerin zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Rücknahme des Fahrzeugs zu verpflichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt und die Freizeichnungsklausel im Kaufvertrag zu Recht angewendet hat. Eine Zusicherung der Unfallfreiheit durch die Verkäuferin wurde nicht rechtsgenüglich…