Erwägungen
Die Gemeinde [X.] erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, wonach die Gemeinde [X.] für die Pflege- und Nebenkosten der Fremdplatzierung der Beschwerdegegnerin [R.] aufkommen muss. [R.] wurde am 9. September 2009 geboren. Mit Beschluss vom 27. Februar 2012 entzog die Vormundschaftsbehörde ihre Eltern [E.] und [M.] vorläufig die elterliche Obhut und platzierte [R.] in einer SOS-Pflegefamilie. Am 6./28. Juni 2012 verfügte die Vormundschaftsbehörde den definitiven Obhutsentzug und die dauerhafte Fremdplatzierung des Mädchens. Am 23. Juli 2012 wurde ein Dauerpflegeverhältnis bei einer Familie in [Q.] begründet. Die Gemeinde [X.] wurde von der Vormundschaftsbehörde aufgefordert, die seit dem 23. Juli 2012 angefallenen Pflege- und Nebenkosten zu übernehmen. Die Gemeinde lehnte dies ab, woraufhin die Beschwerdegegnerin Beschwerde erhob. Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und verpflichtete die Gemeinde [X.] zur Übernahme der Kosten.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Gemeinde [X.] ab. Es führte aus, dass die Beschwerdegegnerin erst ab dem 6./28. Juni 2012, dem…