Erwägungen
Die [X. AG] mit Sitz in Luzern (Beschwerdeführerin) beschloss an ihrer Generalversammlung vom 18. Dezember 2007, für das Geschäftsjahr 2006 eine Dividende von CHF 235'000 auszuschütten. Der ursprünglich festgelegte Fälligkeitstermin am 30. Juni 2008 wurde in der Folge mehrmals verschoben, zuletzt auf "voraussichtlich" den 31. Mai 2010. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vertrat die Auffassung, dass die Dividende spätestens am 31. Mai 2010 fällig geworden sei und die Verrechnungssteuerforderung in Höhe von CHF 82'250 zu diesem Zeitpunkt entstanden sei. Die Beschwerdeführerin bestritt dies und argumentierte, dass der Fälligkeitstermin erst durch eine weitere Generalversammlung hätte festgelegt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es führte aus, dass die verrechnungssteuerrechtlichen Regeln ein lückenloses System bilden, um den Fälligkeitstermin und damit die Entstehung der Verrechnungssteuerforderung grundsätzlich immer bestimmen zu können. Wurde von der Generalversammlung kein Fälligkeitstermin beschlossen, so wird die Dividende nach Art. 21 Abs. 3 der Verrechnungssteuervordnung (VStV) sofort fällig, womit auch die 30-tägige Frist zur Bezahlung der Steuerforderung zu laufen beginnt.
Im vorliegenden Fall hatte die Generalversammlung vom 25. März 2009 den Fälligkeitstermin auf "voraussichtlich" den 31. Mai 2010 verschoben. Da bis zu diesem Datum keine weitere Generalversammlung zur Festlegung eines neuen Termins stattfand, wurde die Dividende am 31. Mai 2010 fällig. Die nachfolgende…