Erwägungen
- [A.] (Beschwerdeführer 1) hat Wohnsitz in [N.] und ist einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär der [B. AG] (Beschwerdeführerin 2) mit Sitz in [M.] . - Die [C. AG] (Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft, deren Hauptzweck die Vermittlung sowie der An- und Verkauf von Liegenschaften ist. Sie war seit 2004 für die Beschwerdeführer und weitere Gesellschaften des Beschwerdeführers 1 tätig und wurde dafür entlöhnt. - Der Beschwerdeführer 1 erwarb 2007 die Liegenschaft Nr. xxx und die Beschwerdeführerin 2 die Liegenschaft Nr. yyy in [L.] . Die Beschwerdegegnerin war bei diesen Erwerbungen tätig. - Die Beschwerdegegnerin klagte auf Zahlung von Provisionen für ihre Tätigkeit beim Erwerb der Liegenschaften. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht Graubünden gaben den Provisionsansprüchen statt. - Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht, die Klage abzuweisen.Erwägungen
- Das Bundesgericht hält die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanzen für gegeben, da zwischen den Ansprüchen gegen die Beschwerdeführer ein hinreichender Sachzusammenhang besteht, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheide ergehen könnten. - Die Beschwerdeführer können sich nicht darauf berufen, beim Kauf der beiden Liegenschaften handle es sich um zwei unterschiedliche, separat zu beurteilende Rechtsgeschäfte, da der Beschwerdeführer 1 als Käuferschaft gegenüber der Verkäuferin aufgetreten ist und keine klare Trennung zwischen sich selbst und den von ihm beherrschten Gesellschaften durchgeführt hat. - Das Bundesgericht erachtet es als rechtsmissbräuchlich, wenn eine Partei die Beschwerdegegnerin für sich tätig werden lässt…