Erwägungen
Die [A. GmbH] (Beschwerdeführerin) und die [B. AG] (Beschwerdegegnerin) führten 2007 Geschäfte über die Lieferung von Flugzeugtreibstoff für die ISAF-Truppen in Afghanistan. Die [A.] leistete Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 5'782'200.--. Im Dezember 2008 trat die [A.] vom Vertrag zurück und forderte die Rückzahlung der Vorauszahlungen in Höhe von EUR 2'010'358.98 von der [B.] .
Die [B.] erhob Klage gegen die [A.] beim Kantonsgericht Glarus auf Zahlung von CHF 2'936'352.85. Das Kantonsgericht Glarus wies die Klage der [B.] ab und stellte einen Saldo von EUR 129'970.05 zugunsten der [A.] fest.
Die [A.] erhob daraufhin Klage beim Handelsgericht St. Gallen auf Rückzahlung der Vorauszahlungen in Höhe von EUR 2'010'359.--. Das Handelsgericht trat auf die Klage ein, wies sie jedoch bis auf den Betrag von EUR 129'970.05 ab, da dieser Betrag bereits vom Kantonsgericht Glarus rechtskräftig zugunsten der [A.] entschieden worden war.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Handelsgerichts. Es führte aus, dass die materielle Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts Glarus auch die Verrechnungsforderungen der [A.] erfasst, soweit das Kantonsgericht Glarus darüber entschieden hatte. Das Kantonsgericht Glarus hatte die Ansprüche der Parteien aus den Lieferungen, Vorauszahlungen und dem behaupteten Schaden vollständig beurteilt, womit auch…