Erwägungen

Der aussereheliche Sohn [Z.] (geb. xxxx 1990) erhob beim Bezirksgericht Brig eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen seinen Vater [X.] (geb. 1947). Im Verlauf dieses Verfahrens anerkannte [X.] im Mai 2001 [Z.] als seinen Sohn. Das Bezirksgericht verpflichtete den Kindsvater mit Urteil vom 11. Dezember 2001 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seinen Sohn. [X.] kam seiner Unterhaltspflicht gemäss Urteil bis zum Eintritt des Sohnes in das Mündigkeitsalter nach, stellte die Zahlungen anschliessend aber ein. Am 23. September 2009 reichte [Z.] beim Bezirksgericht Brig eine Klage auf Mündigenunterhalt ein. Das Bezirksgericht verpflichtete [X.] , seinem Sohn ab 1. Oktober 2008 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhob [X.] Berufung an das Kantonsgericht Wallis. Das Kantonsgericht wies die Berufung ab und bestätigte die bezirksgerichtliche Gerichtskostenregelung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des [X.] abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Kantonsgericht hat zu Recht entschieden, dass es dem Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht zumutbar ist, Mündigenunterhalt an seinen Sohn [Z.] zu leisten. Zwar wurde anerkannt, dass die ablehnende Haltung des Beschwerdegegners nicht rühmenswert ist. Das Kantonsgericht hat aber ausgeführt, dieses Fehlverhalten sei in einem gewissen Sinne nachvollziehbar, da…