Erwägungen

Am 22. März 2007 verstarb [E.] . Zu ihren Erben gehören neben anderen [X.] (Beschwerdeführerin) und [Y.] (Beschwerdegegner). Am 30. April 2008 klagte der Beschwerdegegner auf Feststellung des Nachlasses, auf Ungültigkeit letztwilliger Verfügungen, subsidiär auf Herabsetzung, und auf Teilung des Nachlasses. Alle weiteren Erben - Geschwister und Geschwisterkinder der Erblasserin - erklärten sich dem Urteil zu unterwerfen. Die Erblasserin hatte am 15. April 1981 einen "Erbzuwendungsvertrag" mit der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner abgeschlossen, in dem sie ihre Gesamteigentumsanteile an bestimmten Liegenschaften zu zwei Dritteln an den Beschwerdegegner und zu einem Drittel an die Beschwerdeführerin übertrug. Am 5. Oktober 2005 verkaufte die Erbengemeinschaft [A.] , zu der die Erblasserin gehörte, eine dieser Liegenschaften. Der Erlös von Fr. 318'743.45 ging auf ein Konto der Erblasserin. Das Kantonsgericht Wallis entschied, dass dieser Erlös gemäss dem Erbzuwendungsvertrag zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin zuzuweisen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Auslegung des Erbzuwendungsvertrags durch das Kantonsgericht. Der Erbvertrag sah die Übertragung der "Gesamteigentumsanteile" der Erblasserin an den im Vertrag aufgelisteten…