Erwägungen

Am 21. September 2011 reichte [X.] eine Klage gegen die [Y. AG] beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. September 2012 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich ab. Mit Abschreibungsverfügung vom 10. September 2012 schrieb das Handelsgericht das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, gab den Vergleich im Wortlaut wieder, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett.

[X.] erhob Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Handelsgerichts. Er machte geltend, dass ihn die Art und Führung der Instruktionsverhandlung in seinen Rechten verletzt und schliesslich hieraus zu einem Vergleich geführt habe, den er weder gewollt noch beabsichtigt gewesen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, dass der Abschreibungsbeschluss als solcher kein taugliches Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach BGG darstelle. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid wäre anfechtbar gewesen, was der Beschwerdeführer aber nicht geltend machte.

Vielmehr beträfen die Rügen…