Erwägungen

[X.] und [Y.] heirateten 2004 und haben zwei Söhne, [A.] (Jahrgang 2004) und [B.] (Jahrgang 2006). Am 26. März 2009 erließ der Vizepräsident des Bezirksgerichts Frauenfeld eine Eheschutzverfügung, die die Kinder unter die elterliche Obhut von [Y.] stellte. [X.] wurde ein wöchentliches Besuchs- und ein Ferienbesuchsrecht eingeräumt. Am 19. August 2010 holte [X.] seine Kinder ab, anstatt sie wie vereinbart am 22. August 2010 zurückzubringen, reiste er mit ihnen nach Gandoubah/Tunesien, wo sie seither leben. [X.] wurde am 19. Januar 2012 vom Bezirksgericht Winterthur der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung, des mehrfachen Entziehens von Unmündigen sowie der versuchten Erpressung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. In teilweiser Gutheißung der Berufung von [X.] erkannte das Obergericht des Kantons Zürich am 10. September 2012 auf eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Entführung von [A.] und [B.] nach Tunesien ein Dauerdelikt darstellt. Die Vorinstanz hat die Deliktsdauer bis zur erstinstanzlichen Urteilsfällung zutreffend berücksichtigt, da [X.] den rechtswidrigen Zustand auch nach seiner Verhaftung aufrechterhielt und eine Rückführung der Kinder in die Schweiz verhinderte. Die Vorinstanz hat die nachteiligen Folgen für die Entwicklung der Kinder sowie das egoistische Verhalten des [X.] zu Recht…