Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] fuhr am 22. August 2011 mit einem Motorrad Ducati auf der Hauptstrasse in Trun (GR) in Richtung Disentis (GR) und wurde bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit 77 km/h gemessen, obwohl die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sprach [X.] mit Strafbefehl vom 28. November 2011 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob [X.] Einsprache, und das Bezirksgericht Surselva verurteilte ihn am 24. April 2012 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.--. Die Berufung von [X.] wies das Kantonsgericht Graubünden am 27. September 2012 ab.

[X.] führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er rügte eine Verletzung von Art. 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und Art. 141 Abs. 2 StPO, da die Geschwindigkeitskontrolle vom 22. August 2011 nicht rechtskonform durchgeführt worden sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Geschwindigkeitskontrolle vom 22. August 2011 nicht rechtskonform durchgeführt worden sei, da eine ausdrückliche Ermächtigung der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA gefehlt habe. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zutreffend erkannt hatte, dass sowohl eine Ermächtigung im Einzelfall wie auch eine generelle Ermächtigung grundsätzlich vom Text umfasst sein können.

Das Gericht interpretierte Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA und kam zu dem Schluss, dass eine Ermächtigung der zuständigen Behörde tatsächlich vorliegen muss, aber nicht notwendigerweise für jeden Einzelfall. Die interne Organisation eines Polizeieinsatzes…