Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte [X.] am 1. Dezember 2006 wegen vorsätzlicher Tötung und anderer Delikte zu 12 Jahren Zuchthaus. Es ordnete zudem eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 hob das Amt für Justiz und Gemeinden (Justizvollzug) des Kantons Schaffhausen diese ambulante Massnahme auf und beantragte, es sei die Anordnung einer stationären psychotherapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu prüfen. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtete das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 15. Juni 2012 auf die Anordnung einer stationären Massnahme und auferlegte [X.] die Verfahrenskosten.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Beschluss des Obergerichts auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es begründet dies wie folgt: Das nachträgliche Verfahren zur Prüfung einer stationären Massnahme wurde nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 eingeleitet, weshalb das neue Recht anwendbar ist. Die Vorinstanz hat die Kosten zu Unrecht nach altem kantonalem Recht auferlegt. Für die Auferlegung der Verfahrenskosten ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers und den entstandenen Kosten erforderlich. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Das ursprüngliche Delikt kann…