Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] war Pächter der Parzelle Nr. 480, die am 7. Dezember 2005 an den Beschwerdegegner [Y.] verkauft wurde. [X.] erklärte am 30. Januar 2006 gegenüber dem Grundbuchamt, er übe an der Parzelle das Vorkaufsrecht des Pächters gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) aus. Das Grundbuchamt wies das Gesuch von [X.] ab, da er kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB betreibe. [X.] erhob daraufhin Klage auf Zuweisung des Eigentums und Eintragung im Grundbuch. Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage ab, da [X.] die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht erfülle.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen. Es kam zum Schluss, dass der Betrieb des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt am 30. Januar 2006 nicht als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB galt, da er nur 0.466 statt der erforderlichen…