Erwägungen
Am 25. Februar 1988 starb [E.] , ein Landwirt. Seine Erben sind seine Ehefrau [A.] sowie die drei Kinder [B.] , [C.] (Beschwerdeführerin) und [D.] . Zum Nachlass gehören mehrere landwirtschaftliche Grundstücke, die der Erblasser ab 1981 seinem Sohn [B.] verpachtet hatte. Seit Sommer 1998 ist das Erbteilungsbegehren hängig.
[B.] erhob gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder am 16. September 2009 Klage gegen seine Schwester [C.] mit dem Antrag, ihm den landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers zum Ertragswert zuzuweisen. [C.] beantragte in ihrer Klageantwort vom 14. Dezember 2009, ihr die zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke zum doppelten Ertragswert zuzuweisen. Das Bezirksgericht wies beide Anträge ab. Auf Berufung von [C.] hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die Abweisung des Antrags von [B.] und wies auch den Antrag von [C.] ab.
[C.] (Beschwerdeführerin) erneuert vor Bundesgericht ihr Zuweisungsbegehren.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann ein Erbe die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt. Das Obergericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin erst am 28. März 2012 den Betrieb ihres Ehemannes übernommen hat und zuvor weder eigentumsmässig noch wirtschaftlich über ein…