Erwägungen

Die [M. AG] ist ein Bauunternehmen, das Trax- und Baggerarbeiten, Autotransporte, Kies- und Sandlieferungen sowie Gießereiformsandlieferungen durchführt. Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) verlangte von der [M. AG] die Bezahlung von Beiträgen gemäß dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR). Die [M. AG] weigerte sich, die Beiträge zu bezahlen, da sie der Ansicht war, nicht dem GAV FAR unterstellt zu sein. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau verpflichtete die [M. AG] , der Stiftung FAR rückwirkend Beiträge in Höhe von Fr. 228'628.80 nebst Zins zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhob die [M. AG] Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte zunächst aus, dass der betriebliche Geltungsbereich des GAV FAR gemäß Art. 2 Abs. 4 der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) auf Betriebe des Bauhauptgewerbes wie Aushub- und Abbruchbetriebe anwendbar ist. Da die Vorinstanz festgestellt hatte, dass die Tätigkeit der [M. AG] dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen ist, bejahte das Bundesgericht den betrieblichen Geltungsbereich. Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs stellte das Bundesgericht fest, dass gemäß Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR grundsätzlich alle Arbeitnehmer, insbesondere auch Spezialisten wie Maschinisten und Chauffeure, erfasst…