Erwägungen

[X.] verursachte am 29. August 2009 in Affoltern am Albis einen Selbstunfall. Die Polizei stellte bei ihm Anzeichen von Alkoholkonsum fest, woraufhin sie eine Atemalkoholprobe und eine Blutentnahme anordnete. [X.] verweigerte jedoch die Mitwirkung an beiden Massnahmen. Daraufhin wurde er vom Bezirksamt Rheinfelden wegen Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 SVG verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob [X.] Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass für die Erfüllung des Tatbestands der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG kein aktiver Widerstand erforderlich ist. Vielmehr genügt es, wenn das Verhalten des Betroffenen der reibungslosen Durchführung der angeordneten Massnahme entgegensteht. Im vorliegenden Fall hatte [X.] die Atemalkoholprobe und die Blutentnahme trotz…