Erwägungen
Der Fall betrifft einen Mann ([X.] ), der im August 2008 gegenüber seiner damals getrennt von ihm lebenden Ehefrau ([Y.] ) erklärte, dass er nach Hause gehe, durchlade und nicht wiederkomme. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach [X.] am 24. Januar 2012 der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 80.--.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen versuchter Drohung. Die Ankündigung gegenüber einem nahestehenden Menschen, sich selbst das Leben zu nehmen, sei geeignet, diesen in Angst oder Schrecken zu versetzen. Zwar wurde [Y.] offenbar nicht in der von Art. 180 StGB geforderten Weise erschreckt oder verängstigt, da sie fast zwei Jahre mit einer Anzeige zuwartete und der Anlass für die Anzeige nicht die Suiziddrohung, sondern eine Beschimpfung und SMS-Mitteilung war. Dennoch habe [X.] zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, da er sich der Möglichkeit bewusst war, dass seine Suizidankündigung eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls seiner damaligen Ehefrau bewirken und sie in Angst oder Schrecken…