Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] ist Alleineigentümer der Parzelle Nr. 1754 und Miteigentümer der Parzelle Nr. 1748 in Minusio. Zugunsten dieser beiden Parzellen besteht ein Wegrecht über die Parzelle Nr. 1750 der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Das Bundesamt für Verkehr (BAV) genehmigte ein Projekt der SBB, das die Aufhebung dieses privaten Bahnübergangs, die Errichtung eines Zauns und die Enteignung des Wegrechts vorsieht. [X.] erhob Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, welche jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin erhob [X.] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Enteignung des Wegrechts rechtmäßig ist, da sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebs liegt und verhältnismäßig ist. Das…