Erwägungen

- Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich der folgenden Delikte schuldig gesprochen:
  • Mehrfache Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Gründung der [A. AG] , 177 Aktiengesellschaften mit Aktien und Partizipationsscheinen der [A. AG] als Sacheinlage, 29 Aktiengesellschaften mit Aktien der [B. AG] als Sacheinlage sowie 6 selbst gegründeten Aktiengesellschaften mit Aktien der [C. AG] als Sacheinlage
  • Mehrfache Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt bei der Beurkundung von 132 Gesellschaften mit Aktien und Partizipationsscheinen der [A. AG] und 29 Gesellschaften mit Aktien der [B. AG] als Sacheinlage
  • Mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung durch Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister der [A. AG] , 177 Gesellschaften mit Aktien der [A. AG] und 29 Gesellschaften mit Aktien der [B. AG] als Sacheinlage sowie 6 selbst gegründeten Gesellschaften mit Aktien der [C. AG] als Sacheinlage
  • Mehrfache unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe durch Veröffentlichung der Handelsregistereintragungen

Erwägungen

- Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Es hält fest, dass die…