Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [X.] kaufte am 18. Mai 2004 eine Wohnung in einem Gebäude der Stockwerkeigentümergemeinschaft [S.] . Ende 2005 installierte sie auf ihrem Balkon eine Parabolantenne, um ihren aus Kasachstan stammenden und russisch sprechenden Familienmitgliedern den Empfang von Fernsehsendern aus Kasachstan und Russland zu ermöglichen. Die Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft forderte [X.] auf, die Antenne zu entfernen, da das Reglement der Gemeinschaft das sichtbare Anbringen von Parabolantennen ohne Zustimmung der Verwalterin verbietet. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, ermächtigte die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Verwalterin, gegen das Anbringen der Antenne von [X.] einen Prozess zu erwirken. Das Regionalgericht und das Obergericht des Kantons Bern verpflichteten [X.] schliesslich, die Parabolantenne zu entfernen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von [X.] ab. Es erachtet das reglementarische Verbot des sichtbaren Anbringens von Parabolantennen als rechtmässig und verhältnismässig. Das Verbot dient dem Schutz des äusseren Erscheinungsbilds des Gebäudes und lässt Ausnahmen mit Zustimmung der Verwaltung zu.…