Erwägungen
Der Ehemann (Beschwerdeführer) und die Ehefrau (Beschwerdegegnerin) hatten 1989 geheiratet und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Im Rahmen der Scheidung waren drei Forderungen streitig: 1) Der Betrag von CHF 66'991.95, den der Ehemann auf ein Bankkonto der Ehefrau überwiesen hatte, 2) der Betrag von CHF 140'990.40, mit dem sich der Ehemann am Kauf und Umbau einer Ferienwohnung im Alleineigentum der Ehefrau beteiligt hatte, und 3) der Betrag von CHF 297'500.-, den die Ehefrau für die Rückzahlung eines grundpfandlich gesicherten Darlehens aufgewendet hatte.Erwägungen
Das Kantonsgericht hat die Forderung des Ehemanns über CHF 66'991.95 als nachgewiesen anerkannt. Die Forderung des Ehemanns über CHF 140'990.40 wurde gegen einen Anspruch der Ehefrau auf angemessene Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB aufgerechnet. Zudem wurde der Rückgriff der Ehefrau auf den Ehemann wegen dessen Solidarhaft für die Darlehensschuld von CHF 595'000.-- im Betrag von CHF 297'500.-- zugelassen.
Der Ehemann wendet sich gegen die Anerkennung eines Anspruchs der Ehefrau auf angemessene Entschädigung und gegen die Bejahung seiner Solidarhaft für die Darlehensschuld. Er beziffert seine Forderung gegen die Ehefrau…