Erwägungen
Die Stadt [X.] (Beschwerdeführerin) beauftragte den Bauingenieur [A.] (Beschwerdegegner 1) mit der ingenieurtechnischen Bearbeitung der Tragkonstruktion, der Ausführungsplanung und der Überwachung der Realisierung des Neubaus des Schulhauses [Q.] . Die Baumeisterarbeiten wurden an die [S.] Bauservice AG (Beschwerdegegnerin 2) vergeben. Nach Auftreten von Mängeln am Bauwerk wurde der Vertrag mit dem Beschwerdegegner 1 gekündigt. Die Beschwerdeführerin erhob Klage gegen den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 auf Ersatz des Mangelfolgeschadens. Das Handelsgericht wies die Klage ab.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Handelsgerichts. Es führte aus, dass der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 als gemischter Vertrag mit werkvertraglichen und auftragsrechtlichen Elementen zu…